Bei Ereignissen nach dem Bilanzstichtag unterscheidet man zwischen sogenannten wertbeeinflussenden und werterhellenden Geschehnissen.
- Werterhellend bedeutet: Am Bilanzstichtag war das Ereignis schon eingetreten, es wurde aber erst nach dem Bilanzstichtag bekannt.
- Wertbeeinflussend bedeutet: Das Ereignis war am Bilanzstichtag noch nicht eingetreten.
Dazu zwei plakative Beispiele:
- Ein Auto brennt am 2. Jänner ab – zum Bilanzstichtag 31. Dezember des Vorjahres ist das Auto noch mit dem vollen Wert zu bilanzieren – es war ja noch nicht zerstört.
- Ein Unternehmen hat große Forderungen gegenüber einem Kunden und erfährt im Jänner, dass der Kunde im Dezember des Vorjahres Insolvenz angemeldet hat. Das Ereignis war am 31. Dezember schon eingetreten, es war nur noch nicht bekannt. Dieser Umstand ist im Jahresabschluss zum 31. Dezember bereits zu berücksichtigen – die Forderung muss wertberichtigt werden.
Bei der Corona-Krise stellt sich nun ebenfalls die Frage, ob die wirtschaftlichen Schäden 2020 im Jahresabschluss 2019 schon antizipiert werden dürfen oder müssen.
Nach Meinung des Instituts der Wirtschaftsprüfer sind die Corona-Auswirkungen noch nicht im Jahresabschluss 2019 zu berücksichtigen. Man geht von einem wertbeeinflussenden Ereignis aus. Das Virus war vor 31.12.2019 schon existent, zum sprunghaften Anstieg an Infektionen kam es aber erst 2020.
Jedoch ist im Anhang auf wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag hinzuweisen. Bei fast allen Unternehmen wird die Corona-Krise wesentliche Auswirkungen auf das Unternehmen haben. Diese sind – soweit bei Bilanzerstellung absehbar – im Anhang zu erläutern. Zumindest qualitativ, sofern noch keine Einschätzung der Auswirkung auf Umsatz Ergebnis etc. möglich ist.
Kleinst-Gesellschaften müssen keinen Anhang erstellen. Aber auch bei diesen sind Überlegungen dazu dokumentieren, wie sich die Corona-Krise auf die Entwicklung des Unternehmens im Jahr 2020 auswirken wird.
Bilanzierung bei Bestandsgefährdung
Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt grundsätzlich unter der Annahme der Unternehmensfortführung („going concern“). Ist ein Unternehmen von der Corona-Krise so stark betroffen, dass die Fortführung des Unternehmens unwahrscheinlich ist, gilt das nicht mehr.
In dem Fall müssen die Auswirkungen der Unternehmensschließung (wenn sie zum Bilanzierungszeitpunkt absehbar ist) bei der Bilanzierung berücksichtigt werden. Dies führt zu einer Bilanz zu sogenannten Zerschlagungswerten. Die Vermögensgegenstände sind zu dem Wert in der Bilanz anzusetzen, die bei Schließung des Unternehmens damit noch erzielt werden können. Zum Beispiel ist eine Geschäftseinrichtung, für die man bei Schließung keinen wesentlichen Erlös erzielen würde, auf null abzuschreiben.
Überhöhte Steuerbelastung?
Unternehmen, die 2019 einen schönen Gewinn erzielt haben, müssen dafür die Körperschaftsteuer zahlen – auch wenn sie 2020 durch Corona einen Verlust erleiden. Man wird sehen, ob hier noch Sonderregelungen folgen, die einen sogenannten Verlustrücktrag ermöglichen. So könnten die Verluste 2020 mit Gewinnen aus Vorjahren ausgeglichen und die Steuerbelastung reduziert werden.