Welche neuen steuerlichen Homeoffice-Regelungen gibt es? Ein Überblick!

Dank Corona ist Homeoffice salonfähig geworden, denn seit Beginn der Krise ist das Büro im Privathaushalt nicht mehr aus der Arbeitswelt wegzudenken. Und es ist wohl gekommen, um zu bleiben. Damit war der Gesetzgeber gefordert, dem auch steuerlich Rechnung zu tragen. Ausgaben für einen Arbeitsplatz zu Hause waren bislang nur in seltenen Ausnahmefällen absetzbar: bei Vorliegen eines gesonderten Arbeitszimmers, das den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt – bei Dienstnehmer_innen ist das fast nie erfüllt. 

Hier die neuen Regelungen: 

Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes 

Ab der Veranlagung 2020 können Kosten für die Anschaffung von ergonomischer Büroeinrichtung (insbesondere Schreibtisch, Drehsessel und Beleuchtung) von Arbeitnehmer_innen von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt nun auch, wenn an sich kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt. 2020 ist dieser Betrag mit € 150,- gedeckelt. 2021 können max. € 300,- steuerlich geltend gemacht werden, allerdings abzüglich 2020 bereits berücksichtigter Anschaffungen.  

Die Absetzbarkeit ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der_die Arbeitnehmer_in muss mindestens 26 Arbeitstage im Kalenderjahr im Homeoffice arbeiten. Außerdem entfällt dieser Absetzposten, wenn ohnehin bereits Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt werden können (weil dieses den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt). 

Bürokratie für Dienstgeber_innen: Damit das Finanzamt überprüfen kann, ob mindestens 26 Homeoffice-Tage vorliegen, sind diese künftig in der Lohnverrechnung zu erfassen. Dabei gelten nur zur Gänze im Homeoffice verbrachte Arbeitstage als Homeoffice-Tage. Die Zeitaufzeichnungen müssen somit künftig auch beinhalten, wann im Büro und wann im Homeoffice gearbeitet wurde! 

Homeoffice-Pauschale 

Unternehmer_innen können ihren Mitarbeiter_innen bis zu € 3 pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr steuerfrei als Homeoffice-Pauschale gewähren. Werden diese € 3 nicht voll ausgeschöpft, so kann der_die Arbeitnehmer_in die Differenz auf die € 3 für die maximal 100 Tage als Werbungskosten geltend machen (Differenzwerbungskosten). 

Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel 

Natürlich können auch anteilige Kosten für digitale Arbeitsmittel (zB PC oder Drucker) abgesetzt werden. Allerdings müssen diese um ein gewährtes Homeoffice-Pauschale bzw. die Differenzwerbungskosten gekürzt werden. Ebenso ist der Anteil der Privatnutzung zu schätzen und abzuziehen. 

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: 

Herr Müller arbeitet im Jahr 2021 45 Tage ausschließlich im Homeoffice, er verfügt aber über kein Arbeitszimmer. Von seinem Arbeitgeber erhält er ein Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 2,50 pro Tag, also €  112,50. Herr Müller hat sich einen neuen Laptop um € 500,- gekauft. Diesen nutzt er zu 70% beruflich. 

Er kann für 45 Tage € 0,50 als Differenz zum Homeoffice-Pauschale des Dienstgebers geltend machen, das sind € 22,50 Werbungskosten. 

Für digitale Arbeitsmittel kann er € 215,- als Werbungskosten berücksichtigen. Diese errechnen sich so: 

Beruflicher Anteil Laptop                                     € 350,00 (70% von € 500,-)  

abzügl. Homeoffice-Pauschale                          – €  112,50 (45 x € 2,50) 

abzügl. Differenzwerbungskosten                      –  €   22,50  (45 x € 0,50)          

Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel         € 215,00 

Leider ist dem Finanzministerium wieder einmal eine Regelung gelungen, die für eine letztlich relativ geringe Steuerersparnis recht aufwendige und komplexe Berechnungen erfordert. Vereinfachung schaut anders aus. 

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