Selbständigkeit und Dienstverhältnis – was bedeutet das für Steuer und Sozialversicherung ?

Viele Menschen arbeiten heute nicht mehr nur in einem Beruf, sondern sind sowohl selbständig als auch in einem Dienstverhältnis tätig – zeitgleich oder auch abwechselnd. Doch aus diesen flexiblen Erwerbsbiografien ergeben sich immer wieder steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen. Die Sache wird nicht einfacher durch das „Mittelding“ freier Dienstvertrag. Dieser ist im Bereich der Sozialversicherung als nichtselbständig zu werten – und wird nahezu ident behandelt wie ein echtes Dienstverhältnis. Im steuerlichen Bereich hingegen sind die Einkünfte freier Dienstnehmer_innen wie selbständige Einkünfte zu behandeln. Daher kann es hier auch zur Umsatzsteuerpflicht nach den allgemeinen Regeln (Kleinunternehmergrenze € 30.000,- Jahresumsatz etc) kommen.

Überblick

Dienstverhältnis Freies Dienstverhältnis Selbständige Tätigkeit (Werkvertrag)
Sozialversicherung  

Nichtselbständig, angemeldet bei der ÖGK

Selbständig, ggf. Versicherungspflicht bei der SVS
Einkommensteuer Nichtselbständig, Lohnsteuer wird einbehalten Selbständig – Einkommensteuererklärung, ggf. Umsatzsteuerpflicht

 

Folgen in der Sozialversicherung

Doppelversicherung?

Die häufigste Frage in dem Zusammenhang ist: Muss ich doppelt Sozialversicherung zahlen, wenn ich ein Dienstverhältnis habe und auch selbständig tätig bin?

Nun ist es richtig, dass für jede Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung vorgesehen ist – für echte und freie Dienstnehmer_innen bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und für Selbständige bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Dennoch ist es insofern nicht doppelt, als für jedes Einkommen gesondert nach den jeweiligen Regeln Sozialversicherungsbeiträge anfallen – nicht aber doppelt für ein und dasselbe Einkommen.

Im Bereich der Krankenversicherung wird das oft als ungerecht empfunden, da man ja auch nicht doppelt zum Arzt geht. Aber die Sozialversicherungsbeiträge sollen sich insgesamt an der gesamten Einkommenssituation orientieren. Daher wäre es auch nicht sachgerecht, wenn jemand mit einem sehr niedrigen Gehalt im Dienstverhältnis und sehr hohen selbständigen Einkünften für letztere keine Beiträge zu zahlen hätte.

Im Bereich der Pensionsversicherung werden die Beiträge aus der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit ohnehin zusammen für die Pensionsbemessung herangezogen.

Die Wirkung der Höchstbeitragsgrundlage

Zwar wird für jede Erwerbstätigkeit Sozialversicherung fällig, jedoch INSGESAMT ist die Bemessung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Diese liegt heuer bei € 5.670,- monatlich im Dienstverhältnis (14 mal jährlich) bzw. € 79.380,- Jahresgewinn bei den Selbständigen. Wird also in einem Dienstverhältnis dieses Bruttogehalt bereits erreicht, fallen für eine zusätzlich ausgeübte selbständige Tätigkeit keine Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge bei der SVS mehr an.

Freigrenzen in der Sozialversicherung

Sehr vereinfacht gilt: Im Bereich der Selbständigkeit ohne Gewerbeschein (Neue Selbständige) und der Nichtselbständigkeit (das sind echte und freie Dienstverhältnisse) bleibt JEWEILS Honorar/Gehalt bis zur Geringfügigkeitsgrenze pensions- und krankenversicherungsfrei.

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt heuer bei € 485,85 monatlich. Mehrere unselbständige Tätigkeiten werden aber zusammengerechnet – neben einem vollversicherten Dienstverhältnis kann nicht ein weiteres Mal die Geringfügigkeit beitragsfrei genutzt werden.

Bei den Neuen Selbständigen gibt es hier eine Jahresbetrachtung: Pflichtversicherung tritt ein ab einem Jahresgewinn von € 5.830,20 (monatliche Geringfügigkeitsgrenze x 12).

Mit Gewerbeschein ist es umgekehrt: Es gilt Sozialversicherungspflicht mit Ausnahmemöglichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Gewinn unter dieser Grenze liegt.

Achtung beim Arbeitslosengeld:

Nach Ende eines Dienstverhältnisses steht KEIN Arbeitslosengeld zu, wenn gleichzeitig weiterhin eine selbständige Tätigkeit mit SVS-Pflichtversicherung ausgeübt wird! Auch die selbständige Tätigkeit muss beendet werden (zB Gewerbeschein ruhend stellen), um als arbeitslos zu gelten und Anspruch auf Unterstützung zu haben.

Folgen in der Einkommensteuer

Die steuerlichen Folgen einer sowohl selbständigen als auch nichtselbständigen Tätigkeit sind verglichen mit der Komplexität der Sozialversicherung einfach: Für die Berechnung der Einkommensteuer werden die Einkünfte aus allen Tätigkeiten zusammengerechnet.

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