Ausgabe:
Know-How
Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen - Lex Meischberger
In der Vergangenheit wurde in den Medien in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen über beträchtliche Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern berichtet. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 sollen unter anderem Steuerschlupflöcher dieser Art geschlossen werden. Durch die Einführung einer Meldepflicht für Auslandszahlungen sowie durch die Verlängerung der Verjährungsfristen für hinterzogene Abgaben von sieben auf zehn Jahre versucht der Gesetzgeber diesem Steuerbetrug Herr zu werden.
Die neue Meldeverpflichtung erstreckt sich insbesondere auf Zahlungen ins Ausland, die für
- Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit, sofern diese im Inland ausgeübt
werden oder
- Vermittlungsleistungen von unbeschränkt Steuerpflichtigen oder
- Vermittlungsleistungen, die sich auf das Inland beziehen oder
- kaufmännische oder technische Beratung im Inland erfolgen.
Der Meldepflicht ist grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres nachzukommen. Geschieht dies vorsätzlich nicht, wird eine Geldstrafe von bis zu 10% des meldepflichtigen Betrages verhängt. Die monetäre Höchstgrenze einer derartigen Geldstrafe ist mit € 20.000 festgelegt.
Keine Meldepflicht derartiger Zahlungen besteht weiterhin, wenn
- sämtliche Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahrs zugunsten desselben
Leistungserbringers € 100.000 nicht übersteigen oder
- ein Steuerabzug gem. § 99 EStG zu erfolgen hat oder
- die Besteuerung des Zahlungsempfängers als ausländische Körperschaft
einer Körperschaftsteuer von mindestens 15 % unterliegt.
Die Meldepflicht gilt für Zahlungen, die nach dem 31.12.2010 geleistet werden.
