Ausgabe:
Know-How
- Verpflichtung zur Abgabe einer UVA
- Zusammenfassende Meldung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
- Wichtige Hinweise zu den Änderungen der Umsatzsteuer ab dem Jahr 2010
- Umsatzsteueränderungen ab 2010
- Postdienstleistungen und das Umsatzsteuergesetz
- Künstler aufgepasst!- Änderung des leistungsortes ab 2011
- EU Mitgliedstaaten erhöhen Umsatzsteuer
- Änderungen im Umsatzsteuerrecht
Wichtige Hinweise zu den Änderungen der Umsatzsteuer ab dem Jahr 2010
Wir haben Sie bereits in mehreren Aussendungen darüber informiert, dass es ab dem Jahr 2010 Änderungen in der Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen gibt.
Folgendes ist dabei für Sie zu beachten:
1. Bei Eingangsrechnungen aus dem Ausland: Die österreichische UID-Nummer des Leistungsempfängers (das sind Sie persönlich) ist auf der Rechnung anzugeben, um die Unternehmereigenschaft nachzuweisen. Auch Unternehmer ohne UID-Nummer gelten im Umsatzsteuergesetz als Unternehmer. Diese sollten daher ab dem 1.1.2010 eine UID-Nummer benützen, wenn sie Leistungen aus dem Ausland beziehen. Die ausländische Umsatzsteuer wird damit vermieden.
Wird die UID Nummer nicht benützt, wird die ausländische Umsatzsteuer vorgeschrieben UND auch in Österreich fällt die Umsatzsteuer an. Eine Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer ist in diesem Fall NICHT möglich. Damit käme es zu einer doppelten Umsatzbesteuerung!
Wenn keine UID-Nummer vorliegt, kann die Unternehmereigenschaft auch durch andere Nachweise, z.B. Unternehmerbestätigung des Finanzamtes, nachgewiesen werden.
2. Bei Ausgangsrechnungen ins Ausland:
Grundsätzlich liegt der Leistungsort ab 2010 zwischen zwei Unternehmern am Sitz des Leistungsempfängers
Der Leistungsort zwischen Unternehmer und Privatperson liegt am Ort des Dienstleistungserbringers, also des Unternehmers.
Das bedeutet genau:
ü Bei Verrechnung einer Leistung an einen ausländischen Unternehmer ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Hier ist wichtig, dass die ausländische UID-Nummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung steht bzw. ein anderer Nachweis der Unternehmereigenschaft (Bestätigung durch das ausländische Finanzamt) vorliegt.
ü Bei Verrechnung einer Leistung an einen Nichtunternehmer ist österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
Ausnahmen von dieser Grundregel bestehen in folgenden Fällen – wir empfehlen, uns diesbezüglich im Einzelfall zu kontaktieren.
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Leistungsort Zwischen Unternehmern |
Leistungsort Zwischen Unternehmern und Nichtunternehmern |
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Vermittlungsleistungen |
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Ort der vermittelten Leistung |
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Sonstige Leistungen iZm Grundstücken |
Lage des Grundstücks |
Lage des Grundstücks |
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Beförderungsleistungen |
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Beförderungsstrecke |
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Personenbeförderungsleistungen |
Beförderungsstrecke |
Beförderungsstrecke |
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Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen |
Tätigkeitsort |
Tätigkeitsort |
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Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände |
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Tätigkeitsort |
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Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln |
Übergabeort |
Übergabeort |
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langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln |
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Unternehmerort ab 1.1.2013, bisher noch nicht umgesetzt |
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Ig Bordverpflegungsdienstleistungen |
Abgangsort |
Abgangsort |
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Elektronische Dienstleistungen durch Drittlandsunternehmer |
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Empfängerort |
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Katalogleistung an Private mit Wohnsitz im Drittland |
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Empfängerort |
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Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen |
Tätigkeitsort |
Tätigkeitsort |
3. Abgabe der Belege für die Umsatzsteuer: Aufgrund der Änderungen im Bereich der Zusammenfassenden Meldung (ZM), benötigen wir Ihre Belege früher als bisher.
Die Änderungen sehen folgendermaßen aus: Bisher konnte die ZM gemeinsam mit der Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Ab dem Jahr 2010 ist dies nicht mehr möglich. Die Frist für die Einreichung der ZM endet immer 15 Tage vor der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung des betreffenden Monates.
Wir empfehlen, die Belege des Vormonates daher spätestens zwischen 10. und 15. des Folgemonats abzugeben. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist eine zeitgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht möglich! Die Folgen können Verspätungszuschläge in Höhe von bis zu € 2.200 (!) sein.
Zusätzlich zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen sind ab dem Jahr 2010 auch Dienstleistungen an Unternehmer innerhalb der EU in die ZM aufzunehmen. Hier bestimmt sich der Zeitpunkt der Leistung nach dem Monat der Leistungserbringung. Auch durch eine erst spätere Verrechnung ist keine Verschiebung möglich!
Wir benötigen daher von ihnen folgende Informationen über in das EU-Ausland erbrachte Leistungen bis jeweils 10. des Folgemonats, sofern diese nicht im Monat der Leistungserbringung auch verrechnet werden:
- Angabe der getätigten Leistungen/innergemeinschaftlichen Lieferungen in das EU Ausland
- Angabe der Rechnungssumme für die getätigte Leistung/Lieferung pro Leistungsempfänger
- Angabe der UID-Nummer des ausländischen Leistungsempfängers
Bitte beachten Sie folgende Übergangsbestimmung: Für Meldezeiträume Jänner bis Juni 2010 wird von Säumnisfolgen (Verspätungszuschlag) bei verspäteter Abgabe der zusammenfassenden Meldung noch Abstand genommen, wenn die elektronische Übermittlung bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats erfolgt. Um einen jetzt schon reibungslosen Ablauf zu ermöglichen, ersuchen wir dennoch, auch schon im ersten Halbjahr auf eine fristgerechte Abgabe der Belege bis zum 10. des Folgemonats zu achten.
