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Umsatzsteueränderungen ab 2010

Umsatzsteuer ab 1.1. 2010: Änderungen beim Leistungsort von Dienstleistungen


Das von der EU verabschiedete Mehrwertsteuerpaket hat bei Dienstleistungen zur Bestimmung des Leistungsortes einen Wechsel vom Ursprungslandprinzip zum Empfängerortprinzip mit sich gebracht. Die neuen Regelungen werden in Österreich durch das Abgabengesetz 2009 umgesetzt und treten mit 1.1.2010 in Kraft.

Die Grundregel für Dienstleistungen (sonstige Leistungen im Umsatzsteuergesetz) besagte bisher, dass diese am Ort des leistenden Unternehmers erbracht werden. Somit waren Dienstleistungen von österreichischen Unternehmern im Ausland prinzipiell in Österreich umsatzsteuerpflichtig.

Diese Grundregel wurde von Ausnahmebestimmungen wie z.B. für Künstler, Wissenschaftler, Sportler, Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken und den sogenannten Katalogleistungen (z.B. Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Sachverständigen, Personalgestellern, Werbe-, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsdienstleistungen) durchbrochen. Gerade für Katalogleistungen war schon bisher der Empfängerort entscheidend für den Ort der erbrachten Leistung, sofern der Leistungsempfänger Unternehmer war oder eine Privatperson mit Wohnsitz außerhalb der EU.

In der Richtlinie 2008/8/EG und den Neuerungen zum Umsatzsteuergesetz wird nun festgelegt, dass Dienstleistungen an jenem Ort besteuert werden, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt. Begründet wird die Änderung mit der Tatsache, dass durch den Binnenmarkt, der Globalisierung, der zunehmenden Deregulierung und dem technologischen Wandel immer mehr Dienstleistungen aus der Ferne erbracht werden können und dass aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die Besteuerung am Ort des Verbrauches stattfinden sollte.

Ab 1.1.2010 ist zur Bestimmung des Leistungsortes vorab zu prüfen, ob die Dienstleistung an einen Unternehmer (Business to Business – „B2B“) oder an einen Nichtunternehmer (Business to Consumer – „B2C“) erfolgt.

Wird die Dienstleistung an einen Unternehmer erbracht, ist der Sitz des empfangenden Unternehmers gleichzeitig auch der Ort der Dienstleistung. Für definierte sonstige Leistungen kommt es zu einer abweichenden Bestimmung des Leistungsortes z.B. nach dem Tätigkeits- oder Grundstücksort. In der Übersicht am Ende des Artikels werden die Änderungen ab 1.1.2010 für Leistungen an Unternehmer dargestellt.

Wird die Dienstleistung an einen Nichtunternehmer erbracht, gilt weiterhin die Grundregel, dass der Sitz des Dienstleistungserbringers gleichzeitig der Ort der Dienstleistung ist.

Die wesentlichsten Punkte der Neuerungen umfassen:

  • Auch Unternehmer, die nicht steuerbare Umsätze bewirken, gelten in Bezug auf alle an sie erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer. Das gleiche gilt für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen mit UIDNr (z.B. Gemeinde mit UID-Nr)
  • Dem Nachweis, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist, wird entscheidende Bedeutung zukommen. Damit gilt im Allgemeinen: Erst wenn feststeht, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, kann der Ort der Leistung endgültig bestimmt werden. Das ausgeweitete Empfängerortprinzip wird auch vermehrt zu Rechnungen mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (reverse charge) führen.
  • Ausweitung der Zusammenfassenden Meldung: Unterliegen bisher nur innergemeinschaftliche Lieferungen der Zusammenfassenden Meldung, sind ab 2010 auch grenzüberschreitende sonstige Leistungen innerhalb der EU in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommt. Eine rechtzeitige Vorbereitung auf die neuen Anforderungen ist insofern erforderlich, als in der Zusammenfassenden Meldung sowohl die eigene UIDNr als auch die des Empfängers anzugeben ist.

Die Neuregelung des Leistungsortes hat u.a. auch Konsequenzen auf das sogenannte Cross-Border-Leasing: Die Leasingraten eines in Deutschland geleasten PKW unterliegen derzeit der deutschen Umsatzsteuer mit allen Kosequenzen für die deutsche Vorsteuerrückerstattung und die Eigenverbrauchsbesteuerung in Österreich. In Zukunft ist der Leistungsort für das Leasinggeschäft Österreich und unterliegt damit auch der österreichischen Umsatzsteuer.

Folgende Besonderheiten werden zu beachten sein:

Vermittlungsleistungen

Für Vermittlungsleistungen an Unternehmer gilt die Generalklausel, das heißt, der Ort des Dienstleistungsabnehmers ist auch der Leistungsort.

Die Vermittlungsleistung an Nichtunternehmer wird dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

Grundstücksumsätze

Hier tritt keine Änderung ein. Der Ort der Dienstleistung ist dort, wo das Grundstück gelegen ist.

Beförderungsleistung

Für Beförderungsleistungen an Unternehmer gilt die neue Generalklausel. Beförderungsleistungen an Nichtunternehmer sind wie bisher nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke aufzuteilen. Analog dazu ist die Regelung zur innergemeinschaftlichen Güterbeförderung – wobei die Möglichkeit der Leistungsverlagerung mit eine UIDNr nicht mehr vorgesehen ist.

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