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Künstler aufgepasst!- Änderung des leistungsortes ab 2011

Für künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen war der für die Umsatzsteuer maßgebliche Ort der Leistung bis zum Jahr 2010 der Tätigkeitsort ausschlaggebend. Dies galt auch für Leistungen des Veranstalters.

 

Beispiel I: Wenn ein österreichischer Künstler in Deutschland im Jahr 2010 aufgetreten ist, verrechnete er sein Honorar ohne Umsatzsteuer.

 

Für Leistungen auf dem Gebiet der Kunst, Wissenschaft, des Sports, der Unterhaltung und dergleichen gilt 01. 01. 2011 Folgendes:

 

Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, so ist nicht mehr der Ort der Tätigkeitsausübung maßgeblich, sondern jener, an dem der Leistungsempfänger  (also der Vertragspartner, meist der Veranstalter) seinen Sitz hat.

 

Beispiel II: Der im obigen Beispiel erwähnte österreichische Künstler tritt am 15.01.2011 erneut in Deutschland für einen deutschen Unternehmer. Der Künstler stellt die Honorarnote an diesen deutschen Unternehmer – wie bisher – ohne Umsatzsteuer aus).

 

Neu ist jetzt jedoch, dass der Künstler für die im Jänner erbrachte Leistung eine so genannte „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) machen muss. Diese muss bis zum letzten Tag des auf den Leistungszeitraumes folgenden Monats beim Finanzamt eingebracht werden (hier: Leistungszeitraum Jänner 2011, Einreichung der ZM bis spätestens 28.02.2011). Bei Künstlern, deren Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise übermittelt werden, gilt als Einreichfrist der ZM jeweils der letzte Tag des auf das Quartal folgenden Monats (hier: Leistungszeitraum Jänner bis März 2011, Einreichung der ZM bis 30.04.2011).

 

ACHTUNG NEU:

Variante zu Beispiel II: Der österreichische Künstler tritt im Jänner 2011 in Deutschland auf, bei dem Auftraggeber handelt es sich jedoch um einen in Österreich ansässigen Unternehmer.

Da der Auftraggeber (Leistungsempfänger) seine Niederlassung in Österreich hat, gilt die Leistung als in Österreich ausgeführt.

Der Künstler muss die Honorarnote daher mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen und diese in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen.

 

Wichtig ist zu beachten, dass auch Kleinunternehmer zur Einreichung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. Wie wir Sie bereits in Ausschreibungen informiert haben, ist es zu diesem Zweck möglich, auch ohne umsatzsteuerpflichtig zu sein, eine UID-Nummer beim Finanzamt zu beantragen.

 

Beachten Sie: Bei Fakturierung an eine Privatperson ist nach wie vor der Tätigkeitsort ausschlaggebend. Verpflichtung zur Abgabe einer ZM ist hier nicht gegeben.

 

Ausnahme: Was Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder Ähnlichem betrifft (zB: Eintritte zu Veranstaltungen, Konzerte, Messen,...), so ist nach wie vor der Tätigkeitsort (Veranstaltungsort) maßgeblich.

 

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, helfen wir Ihnen sehr gerne weiter.

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