Ausgabe:
Know-How
NoVA Pflicht für KFZ mit ausländischem Kennzeichen
Bereits im Herbst des Vorjahres machte die Finanzverwaltung Jagd auf NoVA-Sünder. Diese Aktion veranlasst uns nochmals darauf hinzuweisen, dass gewisse Umstände relativ schnell zur NoVA-Pflicht führen.
Prinzipiell zielt das Gesetz auf die Lieferung bzw. den innergemeinschaftlichen Erwerb von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen KFZ ab. Das bedeutet grob gesagt, wenn ein Auto in Österreich zugelassen wird, und noch keine NoVA abgeführt wurde, kommt es zur NoVA-Pflicht. Jedoch existiert ein Auffangtatbestand, wenn ein KFZ nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Diese Zulassungspflicht zielt auf den - dauernden Standort - des Fahrzeuges ab. Kurz gesagt, es gilt die Frage zu klären, wo das Fahrzeug langfristig verwendet wird.
Befindet sich dieser Standort im Ausland, kommt es erst nach einer ununterbrochenen Nutzung von über einem Jahr in Österreich zur NoVA-Pflicht. Grenzübertritte mit dem Auto unterbrechen diese Frist. Das bedeutet, dass nach jeder Fahrt ins Ausland die Frist von Neuem zu laufen beginnt. Anders ist die Rechtslage, wenn sich der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich befindet. In diesem Fall besteht bereits nach einem Monat (in gewissen Ausnahmefällen nach zwei Monaten) die Pflicht zu Zulassung und Abfuhr der NoVA. Ein Grenzübertritt unterbricht in diesen fall die Frist nicht!
Hat also eine Person ihren Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich, wird gesetzlich vermutet, dass der Standort des KFZ in Österreich ist, selbst dann, wenn dass Fahrzeug eine ausländische Zulassung hat. Einen Gegenbeweis gegen diese gesetzlichen Vermutung anzutreten, ist in der Regel oft schwierig.
Falls daher eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich ein KFZ mit ausländischen Kennzeichen im Inland länger als ein Monat verwendet, muss es in Österreich zugelassen werden und die NoVA abgeführt werden.
Bei Unternehmen gilt das Kriterium des statutarischen Sitzes, einer Betriebsstätte oder einer Zweigniederlassung in Österreich. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Inland, muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob der Verwender des Kfz (zB ein Handelsvertreter) seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Denn dann gilt das Gleiche wie für natürliche Personen. Man ist also so oder so ziemlich schnell in der gesetzlichen Standortvermutung und kann in der Regel auch schwierig das Gegenteil beweisen.
Kommt man der Verpflichtung nicht nach, hat man mitunter auch mit drakonischen Strafen zu rechnen:
- Es kann vom Finanzamt ein Verspätungszuschlag zur NoVa bis zu 10% der zu entrichtenden NoVA sowie ein Säumniszuschlag iHv 2 % verhängt werden.
- Hinsichtlich des Versäumnisses der Zulassung kommt es zu einer Verwaltungsübertretung die mit einer Strafe bis zu 5.000 € geahndet wird.
