Ausgabe:
Know-How
Neuregelung der Immobilienmakler-Verordnung
Mit 1. September 2010 gilt eine Neuregelung der Immobilienmakler-Verordnung. Sie beinhaltet unter anderem eine wichtige Neuerung in Hinblick auf die Höhe der maximal zu entrichtenden Maklerprovisionen. Es kann vorweg genommen werden, dass die maximal zulässige Provision um durchschnittlich eine Monatsmiete geringer wurde. Bitterer Beigeschmack ist, dass weder die Geschäftsraummiete noch der Immobilienkauf von dieser Neuregelung betroffen sind.
Es gilt wie bisher die Unterscheidung zwischen kurzfristigen (auf maximal 3 Jahre befristeten), langfristigen (über der 3-Jahresfrist) sowie unbefristeten Mietverträge. Jedoch darf der Makler für Vermittlungen nach dem 1. September 2010 nur mehr (maximal) eine Monatsmiete für kurzfristige und (maximal) zwei Monatsmieten für langfristige bzw. unbefristete Mietverträge verlangen. Darüber hinaus ist auch die Folgeprovision verringert worden. Diese ist grundsätzlich bei der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages oder Umwandlung in einen unbefristeten fällig. Hierfür darf jetzt nur mehr (maximal) eine halbe Monatsmiete verrechnet werden. Bei Vermittlungen durch die Hausverwaltung, die das Mietobjekt selbst verwaltet, gelten nunmehr die Maximalgrenzen von einer halben Monatsmiete für kurzfristige und einer ganzen Monatsmiete für langfristige Verträge.
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Vermittler |
< 3 Jahre befristet |
> 3 Jahre befristet u. unbefristet |
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Makler |
1 Monatsmiete |
2 Monatsmieten |
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Hausverwaltung |
½ Monatsmiete |
1 Monatsmiete |
Eine weitere Neuerung gibt es auch bei Inseraten und deren Mindestinhalt. Inserate mussten schon bisher grundsätzlich die monatliche Gesamtbelastung für den Mieter beinhalten. Nunmehr muss diese aber auch detailliert in Hauptmietzins, Betriebs- (und gegebenenfalls Heizkosten-) akonti und Umsatzsteuer aufgeteilt werden. Neben diesen Neuerungen bleiben aber die Provisionen für Geschäftsraummieten bei 3 Monatsmieten (Verträge über 3 Jahre), 2 Monatsmieten (Mietdauer zwischen 2 und 3 Jahren) und einer Monatsmiete bei einer kürzeren Mietdauer als 2 Jahre. Beim Immobilienkauf dürfen auch weiterhin 4% Provision bis zu einem Kaufpreis von 36.336,42 sowie 3% bei einem Kaufpreis darüber verrechnet werden.
