Ausgabe:
Know-How
Zukunftssicherung für Dienstnehmer
Unter bestimmten Voraussetzungen können Aufwendungen, die ein Dienstgeber für seine Dienstnehmer im Rahmen der Zukunftssicherung tätigt, bis zu einem Betrag von € 300,-- (monatlich € 25,--) steuerfrei und sozialversicherungsfrei sein.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Absicherung des Dienstnehmers oder ihm nahe stehende Personen im Falle der Krankheit, Invalidität, Alter oder Tod des Dienstnehmers. (D.h. Risikoversicherungen sind umfasst) Die Beiträge zu einer Er- und Ablebensversicherung sind nur dann steuerfrei, wenn im Falle des Ablebens des Versicherten, mindestens die Summe ausbezahlt wird, die für den Erlebensfall vereinbart wurde. Die Laufzeit beträgt mindestens 10 Jahre bzw. bis zum Eintritt in die gesetzliche Alterspension.
- Für alle Dienstnehmer/bestimmte Gruppen oder Zufluss zum Betriebsratsfonds.
- Das Angebot muss für alle Dienstnehmer (bzw. für bestimmte Gruppen der Dienstnehmer) gelten, es müssen aber nicht alle davon Gebrauch machen.
- Die Zahlungen haben vom Dienstgeber direkt an den Versicherungsnehmer zu erfolgen.
ACHTUNG: Wenn der Arbeitnehmer zu Gunsten der Zukunftsvorsorge auf
- einen Gehaltsbestandteil oder
- auf einen Teil der ihm zustehenden IST-Lohnerhöhung
verzichtet, so liegt laut VwGH eine Einkommensverwendung vor. Dies führt zu keiner Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge. Dem Dienstnehmer bleibt dabei die Lohnsteuerersparnis, der Dienstgeber hat im Gegenzug keinen Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und keine Kommunalsteuer für diesen Betrag abzuführen.
