Ausgabe:
Know-How
Salzburger Lohnsteuerdialog 2010
Auch 2010 fand in Salzburg wieder der jährliche Lohnsteuerdialog zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzämtern statt. Ziel dabei war es, bei Zweifelsfragen zur Lohnsteuer bundesweit einheitlich vorzugehen.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte:
- Zuviel einbehaltene Beiträge zur Sozialversicherung - Pflichtbeiträge?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beiträge zur Pflichtversicherung der Dienstnehmer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes vom Arbeitslohn abzuziehen.
Verrechnet ein Arbeitgeber irrtümlich zuviel Sozialversicherung, stellt sich die Frage, ob der zuviel abgeführte Teil lohnsteuerpflichtig ist oder nicht.
Im Steuerdialog wurde festgelegt, dass diese Beiträge als Pflichtbeiträge zu behandeln sind, da der Arbeitnehmer den Abzug nicht freiwillig auf sich genommen hat. Wird der Fehler noch innerhalb des laufenden Jahres bemerkt, muss er durch Aufrollung berichtigt werden.
Fällt der Fehler erst später auf, ist eine Aufrollung nicht mehr zulässig. Die Berichtigung hat dann mit Hilfe eines neuen Lohnzettels, der an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln ist, zu erfolgen.
Es liegt demzufolge ein lohnsteuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn vor.
- Konventionalstrafe als Werbungskosten?
Dieser Frage liegt folgender Fall zugrunde:
Ein Arbeitnehmer, der einen Dienstvertrag mit Konkurrenzklausel unterschrieben hat, kündigt das Dienstverhältnis selbst auf. Aufgrund einer Klausel im Dienstvertrag ist es im untersagt, innerhalb eines Jahres ab Selbstkündigung wieder bei einer anderen Firma in der selben Branche tätig zu werden. Verstößt er dagegen, wird eine Konventionalstrafe in der Höhe von rd. € 27.550,-- fällig.
Nachdem der Arbeitnehmer, innerhalb eines Jahres ab Kündigung ein neues Dienstverhältnis bei einer Firma der selben Branche einging, forderte der ehemalige Arbeitgeber die Zahlung der Konventionalstrafe.
Nach Verhandlungen vor dem Arbeits- und Sozialgericht, einigte man sich auf eine Zahlung von rd. € 13.400,--.
Die Frage stellt sich nun, ob derartige Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Im Salzburger Steuerdialog wurde klargestellt, dass die Zahlung einer Konventionalstrafe und auch die damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, da diese Aufwendungen beruflich veranlasst sind und der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.
- Vom Arbeitgeber als Sachbezug versteuerter Teil des Zuschusses für Kinderbetreuungskosten - außergewöhnliche Belastung?
Ein Arbeitgeber unterhält an verschiedenen Orten für seine Arbeitnehmer Kinderbetreuungseinrichtungen, die grundsätzlich als einkommensteuerfrei zu behandeln sind.
Für Einrichtungen an anderen Orten zahlt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Diese betragen € 700,-- pro Kind und Jahr.
€ 500,-- werden als steuerfrei abgerechnet, die restlichen € 200,-- werden als steuerpflichtiger Sachbezug behandelt.
Können die Arbeitnehmer diesen steuerpflichtigen Sachbezug im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
Werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten erfüllt, können die steuerpflichtigen Sachbezüge als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, solange sie im Jahreshöchstbetrag von € 2.300,-- Deckung finden.
Zur Erinnerung hier noch einmal die wichtigsten Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten:
- tatsächliche Kosten für die Betreuung (nicht für Verpflegung) in
- privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen von
- Kinder bis zum 10. Lebensjahr, oder
- durch pädagogisch vergleichbar tätige Personen.
