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Pendlerpauschale trotz geringfügiger Beschäftigung?

Wohnt ein Arbeitnehmer weiter entfernt von seiner Arbeitsstätte, oder ist ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar, kann er unter Umständen, die kleine oder die große Pendlerpauschale geltend machen. Ein wichtiges Kriterium neben der Fahrtdauer und der Entfernung, ist die Häufigkeit der gefahrenen Fahrstrecke innerhalb eines Lohnzahlungszeitraumes (üblicherweise der Zeitraum eines Monats).

 

Nach herrschender Meinung und nach der Verwaltungspraxis kann die Pendlerpauschale bei einer Teilzeitbeschäftigung dann angesetzt werden, wenn an Arbeitstagen überwiegend gependelt wird. D.h. bei üblicherweise angenommenen 20 Arbeitstagen einer Teilzeitbeschäftigung, muss an mindestens 11 Tagen die Strecke zwischen Wohnung - Arbeitsplatz - Wohnung zurückgelegt werden.

 

Mit dieser Begründung (Pendeln an weniger als 11 Tagen im Monat) wurde auch die im vorliegenden Fall beantragte Pendlerpauschale aberkannt, da die Klägerin nur für einen Tag in der Woche angestellt war.

 

Dem Gesetzestext nach heißt es jedoch nur, dass die Fahrtstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt werden muss. Auf die Anzahl der Tage wird dabei nicht eingegangen.

Handelt es sich also, wie in diesem Fall, um eine 1-Tage-Woche, so bedeutet "überwiegend" ca. 3 Tage (bei 4-5 Tagen im Lohnzahlungszeitraum).

 

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) teilt diese Auffassung. Ob überwiegend gependelt wurde, muss für jeden Lohnzahlungszeitraum (idR: Monat) gesondert geprüft werden.

 

Die Pendlerpauschale steht der Klägerin also grundsätzlich zu.

Da sie jedoch nur einen Tag in der Woche angestellt ist, muss die Pauschale aliquotiert werden, d.h. nur 1/5 der Pendlerpauschale darf beansprucht werden.

 

Die Finanz hat gegen das Urteil berufen. Die Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten.

Über den weiteren Verlauf werden wir Sie selbstverständlich informieren.

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