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Lohnsteuerpflicht von veruntreuten Geldern?

Erhält ein Dienstnehmer aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge oder auch Vorteile daraus, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

Dies betraf bislang neben den Lohn- und Gehaltszahlungen sowie Sachbezügen auch Vorteile, die sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen seines Arbeitgebers verschafft hat. Wurden zum Beispiel Gelder veruntreut, unrechtmäßige Überweisungen auf das private Konto vorgenommen oder Firmeneigentum gestohlen, galt dies nach bisheriger Rechtsprechung als steuerpflichtiger Arbeitslohn, da ein loser, kausaler Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ausreichte.

 

Aufgrund eines Gerichtsurteils im Zusammenhang mit einem Buchhalter, der Gelder seines Arbeitgebers veruntreut hatte, könnte sich diese Ansicht allerdings ändern:

Das Finanzamt hatte ihm zwar Einkommensteuer für die veruntreuten Gelder vorgeschrieben und gleichzeitig ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, der Buchhalter wurde vom Gericht aber vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen.

Die Entscheidung stützt sich dabei auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach "verpönte Grundgeschäfte" nicht notwendigerweise eine Steuerpflicht begründen. Voraussetzung dafür ist, dass das veruntreute Einkommen nicht im allgemeinen Wirtschaftsleben Verwendung findet.

 

Der Freispruch ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt also abzuwarten, wie sich die Rechtssprechung in dieser Frage entwickelt.

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