Ausgabe:
Know-How
Kein Lohnsteuerabzug bei Bonusmeilen
Bisher waren Bonusmeilen, die der Dienstnehmer vom Dienstgeber erhielt und die er privat nutzte, lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig.
Musste zum Beispiel ein Mitarbeiter beruflich ins Ausland fliegen, und wurden ihm die Bonusmeilen zu seiner privaten Verfügung überlassen, mussten 1,5% der Flugkosten als Sachbezug versteuert werden.
Die Verantwortung für Abfuhr der Steuern und Nebenkosten lag somit beim Arbeitgeber.
Mit einem Urteil vom 29.04.2010 brachte der Verwaltungsgerichtshof jedoch eine entscheidende Änderung:
Dass Bonusmeilen aus Dienstreisen grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen, wenn sie privat genutzt werden, bleibt für den VwGH dabei zwar unbestritten, da es sich dabei ja schließlich um einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis handelt.
Die Steuerpflicht tritt jedoch nicht bei Erhalt der Bonusmeilen, sondern erst im Zeitpunkt der privaten Verwendung ein. Werden Bonusmeilen nicht genutzt oder für betriebliche Reisen verwendet, entsteht daher keine Steuerpflicht.
Da dem Dienstgeber nicht zuzumuten ist, bei jedem einzelnen Mitarbeiter zu überprüfen, wann dieser die Bonusmeilen für private Zwecke verwendet, liegt die Verantwortung nun beim Dienstnehmer.
In dem Jahr, in welchem der Mitarbeiter seine Bonusmeilen entweder
- für private Flüge verwendet,
- sie für den Kauf von Reiseutensilien benutzt oder
- verkauft,
hat er dies im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung in der Beilage L 1i zur Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung) unter der Kennzahl 359 auszuweisen.
Der anzugebende Wert bemisst sich dabei nach der Höhe des durch den Einsatz der Bonusmeilen ersparten Betrages.
Übersteigt die Ersparnis den Betrag von € 730,-- nicht, entsteht dem Dienstnehmer daraus auch keine Steuerpflicht, da bis zu diesem Betrag steuerfrei dazuverdient werden darf.
Gibt es in einem Jahr jedoch noch weitere Einkünfte oder wird der Betrag von € 730,- überschritten, ist dies in der Veranlagung anzugeben.
Im Bereich der Sozialversicherung sieht dies jedoch anders aus: Hier bleibt die Verantwortung beim Dienstgeber für die Berechung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeträge bestehen.
Aus diesem Grund ist es von Seiten des Dienstgebers ratsam, eine Vereinbarung mit dem Dienstnehmer hinsichtlich der Meldung der Ersparnis abzuschließen. Bei jeder Ersparnis durch eingelöste Bonusmeilen für private Zwecke soll dies der Mitarbeiter an den Arbeitgeber melden, damit dieser den Sachbezugswert der Sozialversicherung unterwerfen kann.
Unterlässt ein Dienstnehmer diese Meldung und kommt es aufgrund dessen zu Nachforderungen von Seiten der Gebietskrankenkasse, ist dieser Betrag allerdings vom Dienstnehmer zu begleichen.
