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Gefährliche Abrechnung mittels Honorarnoten

von Mag. Michael Langer


Die Gebietskrankenkassen und die Finanzämter nehmen im Rahmen der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) immer stärker die Leistungsbeziehungen von Unternehmern mit dritten Personen ins Visier, wobei ihr vornehmliches Anliegen natürlich darin besteht, bei möglichst vielen Vertragsverhältnissen ein Dienstverhältnis zu unterstellen. Die Gebietskrankenkassen brauchen ja bekanntlich Geld.

Leider werden die Prüfer häufig fündig, wenn einfache Tätigkeiten von Personen mittels Honorarnoten abgerechnet werden, obwohl diese Leute (auch wenn sie nur gelegentlich oder für einen kurzen Zeitraum tätig sind) bei der Gebietskrankenkasse als (echter oder freier) Dienstnehmer angemeldet werden müssten. Eine Abrechnung mittels Rechnung (ohne Anmeldung bei der GKK) ist nur möglich, wenn es sich bei der vereinbarten Tätigkeit um einen Werkvertrag (siehe unten) handelt.

Für die Beurteilung eines Vertragtyps ist nämlich grundsätzlich die gelebte Realität von Bedeutung. Es genügt nicht, einen Vertrag als Werkvertrag zu bezeichnen oder eine Tätigkeit mittels Faktura abzurechnen, wenn die Art der Tätigkeit darauf schließen lässt, dass sie nur unter Weisung des Arbeitgebers durchgeführt werden kann. Entscheidend ist die gelebte Realität, nicht der Vertragswortlaut.

Die Uminterpretierung von Verträgen im Rahmen einer GPLA kann sehr teuer werden. Die Behörden schreiben dem Unternehmer sowohl die Dienstgeberbeiträge als auch die Dienstnehmerbeiträge vor.

Wesentliche Merkmale der Vertragstypen

Dienstvertrag bzw. freier Dienstvertrag

Bei beiden Vertragstypen ist der Dienstnehmer (bzw. freie Dienstnehmer) verpflichtet, Arbeitsleistung zu erbringen. Er schuldet seine Arbeitskraft.

Ein echter Dienstnehmer hat typischerweise kein Unternehmerrisiko, da er eine gleich bleibende Entlohnung (mit 13. und 14. Monatsgehalt) erhält und die Fortzahlung auch bei Krankheit und im Urlaub gewährleistet wird.

Im Gegensatz zum echten Dienstnehmer erfolgt die Arbeitsleistung des freien Dienstnehmers, ohne dass er persönlich vom Dienstgeber abhängig ist. Er kann sich von jemand anderem beliebig vertreten lassen, kann Aufträge ablehnen und ist nicht so stark in die betriebliche Organisation (z.B. Dienstzeiten und Dienstorte) eingebunden. Bedeutend für die Einordnung ist auch das Vorhandensein von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln. Im Zuge einer GPLA wird daher häufig die Frage der Vertretungsmöglichkeit als Beurteilungskriterium herangezogen. Eine selbständige Tätigkeit des Auftragnehmers und damit kein Dienstverhältnis wird i.d.R. nur dann anerkannt, wenn sich dieser generell vertreten lassen kann, also nicht nur im Krankheitsfall oder nur von genau definierten Personen. Das Vorliegen eines Gewerbescheins genügt für sich alleine nicht mehr, um ein Dienstverhältnis auszuschließen.

Werkvertrag

Eine ausgeprägte unternehmerische Struktur des Auftragnehmers (eigener Kundenkreis, eigene Angestellte, eigene Betriebsräume, etc.) ist ein starkes Indiz dafür, dass der Vertragspartner selbst unternehmerisch tätig ist und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst versichert ist. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber ein definiertes Werk, gleichgültig von wem oder zu welchen Tageszeiten die Arbeit tatsächlich gemacht wird oder wie viel Zeit der Auftragnehmer für die Erstellung aufwendet. Mit Beendigung des vereinbarten Werks endet der Vertrag automatisch.

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