Ausgabe:
Know-How
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2010
Modernisierung der Bilanzierungsregeln:
Durch das neue Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (kurz RÄG) 2010 sollen die Verwaltungskosten österreichischer Unternehmen deutlich reduzieren.
Vor allem kleine Unternehmen, sollen, von der Pflicht der doppelten Buchführung und der Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit, entlastet werden.
- Rechnungslegungspflicht:
Überschreitet der Umsatz des Unternehmens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Grenze von € 700.000,-, so hat er die Rechnungslegungsbestimmungen im zweitfolgenden Geschäftsjahr anzuwenden.
Bsp: 2009 und 2010 erwirtschaftet der Unternehmer Karl X jeweils einen Umsatz von rd € 850.000,-. Aufgrund der Tatsache, dass er die Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten hat, ist Herr X im Jahr 2012 zur Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen verpflichtet. Das Jahr 2011 dient hierbei als Puffer zur Vorbereitung.
Wird die Grenze jedoch um mindestens € 300.000,- überschritten, also beträgt der Umsatz mind. 1 Million Euro, so gelten die Bestimmungen der Rechnungslegung bereits ab dem erstfolgenden Geschäftsjahr (bisher war die Grenze bei € 600.000).
Beachte: Die Grenze von € 700.000,- muss überschritten werden, bei der Umsatzgrenze von 1 Million Euro genügt es, diese zu erreichen.
- Bilanz:
Die bisherige Möglichkeit der Unternehmer, Aufwendungen für die Unternehmensgründung zu aktivieren und binnen fünf Jahren abzuschreiben, wird nun abgeschafft, da dies eine unzutreffende Darstellung des Vermögens zur Folge hat.
Aus dem selben Grund wird auch das Wahlrecht abgeschafft, den Firmenwert entweder zu aktivieren oder als Aufwand abzuziehen.
Der Firmenwert ist nun zu aktivieren, wobei die Abschreibung längstens auf die Geschäftsjahre verteilt wird, in denen er voraussichtlich genutzt wird. Methode und Abschreibungsdauer sind im Anhang zu erläutern.
Auch die vorauseilende Abschreibung von Gegenständen des Umlaufvermögens ist nicht mehr möglich. Bislang konnte diese abgeschrieben werden, wenn zu erwarten war, dass eine derartige Abschreibung in Zukunft notwendig sein würde.
- Konzerabschluss:
Bei Konzernabschlüssen muss das Tochterunternehmen nicht einbezogen werden, wenn diese nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Bei mehreren Tochterunternehmen gilt dies ebenso, vorausgesetzt, die Tochterunternehmen zusammengefasst, haben ebenfalls nur untergeordnete Bedeutung.
Vermögensgegenstände, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Tochterunternehmen ersetzen die Anteile des Mutterunternehmens am Tochterunternehmen.
Die aktiven Unterschiedsbeträge, die sich daraus ergeben, sind auf fünf Jahre abzuschreiben und dürfen nicht mehr mit einer Kapital- oder Gewinnrücklage verrechnet werden.
- Übergangsregelung:
Die Änderungen gelten für alle Geschäftsjahre, beginnend nach dem 31.12.2009. Wobei die Jahre 2008 und 2009 bereits für die Beurteilung des Überschreitens der Umsatzgrenze von € 700.000,- herangezogen werden.
Aufwendungen für Unternehmensgründung, die vor dem 01.01.2010 aktiviert wurden, sind weiter wie bisher abzuschreiben.
