Ausgabe:
Know-How
Inhaberaktien
Die nächste Änderung des Aktienrechts liegt im Entwurf vor. Diese soll noch in2011 durchgeführt werden und sieht vor, dass nicht börsennotierte Aktiengesellschaften zukünftig nur mehr Namensaktien ausgeben dürfen. Das bisher bestehende Wahlrecht zwischen (anonymen) Inhaberaktien und Namensaktien soll nur mehr für börsennotierte Gesellschaften bestehen.
Aktionäre mit Inhaberaktien können derzeit ihre Mitgliedschaft an Aktiengesellschaften sehr einfach durch eine bloße Übereignung der Aktienurkunde übertragen. Die Aktiengesellschaft muss darüber nicht einmal informiert werden. Die jeweiligen Mitgliedschaftsrechte (v.a. das Stimmrecht) kann derjenige ausüben, der die Aktien in Händen hält.
Im Gegensatz dazu ist bei Namensaktien der Aktionär von der Gesellschaft in das verpflichtend zu führende Aktionärsbuch einzutragen. Aus diesem Grund müssen Übertragungen der Gesellschaft bekannt gegeben werden.
Umstellungserfordernisse
Wenn der Gesetzesentwurf so beschlossen wird, müssen alle nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, die derzeit Inhaberaktien ausgegeben haben, bis längstens 1. Jänner 2014 folgende Umstellungen vornehmen.
- Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Satzung der Gesellschaft geändert werden.
- Es muss ein Aktienbuch geführt werden, in dem Folgendes einzutragen ist:
- Aktionäre mit Name, Adresse, Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer
- Kontoverbindung, über die alle Zahlungen der Gesellschaft an den
Aktionär abzuwickeln sind, sowie
- die Stückzahl der gehaltenen Aktien
Diese Schritte sind jedenfalls unumgänglich. Wenn Aktionäre weiterhin ganz anonym bleiben wollen, wird man in Zukunft tiefer in die – selbstverständlich legale – Trickkiste greifen müssen.
