Ausgabe:
Know-How
- Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
- Vermögenszuwachssteuer
- Verlustvortrag zukünftig auch für außerbetriebliche Einkunftsarten möglich?
- Weitere Änderungen im Abgabenänderungsgesetz 2010
- Verkauf von GmbH Anteilen
- Kosten der doppelten Haushaltsführung
- KFZ-Haftpflichtversicherung und motorbezogene Versicherungssteuer - Prüfung auf Angemessenheit
- Abgabenänderungsgesetz 2010
Weitere Änderungen im Abgabenänderungsgesetz 2010
Neben den bereits ausführlich behandelten Neuerungen des Abgabenänderungsgesetzes 2010 (Umsatzsteuervoranmeldungen, öffentliche Mittel, Gruppenbesteuerung), wurden Anfang Juni 2010 durch das Parlament auch folgende Neuerungen beschlossen:
Einkommensteuer:
- Unterhaltsleistungen:
Gesetzliche Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Ab dem 01. 01. 2011 ändert sich dies für Unterhaltsleistende, deren Kinder außerhalb der EU bzw. des EWR-Raumes leben. Derartige Aufwendungen können dann nur noch im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.
Körperschaftssteuer- und Umgründungssteuerrecht:
- "Advance Ruling":
Derzeit besteht für Unternehmen keine Möglichkeit, rechtsverbindliche Auskünfte über noch nicht verwirklichte Sachverhalte vom Finanzamt zu erhalten. Ab dem Jahr 2011 ändert sich dies jedoch.
Durch so genannte "Auskunftsbescheide" können Unternehmen dann verpflichtende Rechtsauskünfte durch das Finanzamt erwirken. Wichtig ist, dass der Antrag eine umfassende Darstellung des beabsichtigten Sachverhaltes sowie der entsprechenden Rechtsfragen enthält.
Wird der geplante und angefragte Sachverhalt dann tatsächlich und ohne große Abweichungen so umgesetzt, besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt entsprechend der erteilten Auskunft handelt. Eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen, sich an den Auskunftsbescheid zu halten, gibt es dabei nicht.
Derartige Rechtsauskünfte können für die Bereiche Umgründung, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreise angefragt werden. Je nach Vorjahresumsatz sind vom Antragsteller von € 1.500,-- bis max. € 20.000,-- an Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Handelt es sich beim Antragsteller um eine Gesellschaft, die einem Konzern angehört, der zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, so sind unabhängig vom Umsatz immer
€ 20.000,-- pro Auskunft zu zahlen.
- Stiftungsbesteuerung :
Privatstiftungen sind verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt ihre aktuellen Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunden vorzulegen. Bei Unterlassung führt dies zum Verlust der steuerlichen Stiftungsbegünstigung.
Zusätzlich dazu muss das Finanzamt ab dem 01. 07. 2010 eine Meldung an die zuständige Geldwäschemeldestelle machen.
Dies führt dann – neben der bisherigen Konsequenz (Verlustes der steuerlichen Stiftungsbegünstigung) – zu einer Finanzordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafen von bis zu € 5.000,-- bestraft werden kann.
Stiftungen, die bereits vor dem 30. 06. 2010 bestanden, können bis 31. 12. 2010 ein allfälliges Versäumen der Abgabe nachholen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
