Ausgabe:
Know-How
- Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
- Vermögenszuwachssteuer
- Verlustvortrag zukünftig auch für außerbetriebliche Einkunftsarten möglich?
- Weitere Änderungen im Abgabenänderungsgesetz 2010
- Verkauf von GmbH Anteilen
- Kosten der doppelten Haushaltsführung
- KFZ-Haftpflichtversicherung und motorbezogene Versicherungssteuer - Prüfung auf Angemessenheit
- Abgabenänderungsgesetz 2010
Verlustvortrag zukünftig auch für außerbetriebliche Einkunftsarten möglich?
Nach der derzeit gültigen Rechtslage ist der Verlustvortrag den betrieblichen Einkunftsarten vorbehalten. Einzig für Einnahmen-/Ausgabenrechner besteht die Möglichkeit, Verluste vorzutragen, jedoch mit der Einschränkung, dass diese in den vorangegangen drei Jahren entstanden sein müssen.
Mit dieser Ungleichbehandlung der Einkunftsarten musste sich der VfGH in den letzten Jahren bereits mehrmals beschäftigen. In seiner bisherigen Rechtsprechung beurteilte der VfGH jedoch die geltende Gesetzeslage als verfassungskonform.
Dies hat sich nun mit der Entscheidung vom 30. September 2010 geändert. Im konkreten Fall erzielte ein Miteigentümer regelmäßig Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung. Lediglich in einem Jahr ergab sich ein nicht ausgleichsfähiger Verlust, da das vermietete Gebäude zugunsten eines Neubaus abgerissen wurde. Dieser Verlust war jedoch aufgrund der „außerbetrieblichen“ Klassifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vom Vortrag ausgeschlossen.
Unter anderem aus den im Folgenden angeführten Gründen nahm der VfGH diesen Fall zum Anlass, ein Gesetzprüfungsverfahren einzuleiten.
Da der Verlust im Jahr des Entstehens weder mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, noch vorgetragen und mit Einkünften aus Folgejahren verrechnet werden konnte, führt dies zu einer Besteuerung fiktiver Einkünfte. Jedoch soll grundsätzlich bloß die tatsächliche Leistungsfähigkeit besteuert werden. Dies ist durch die derzeitigen gesetzlichen Einschränkungen bei Sachverhalten, wie oben geschildert, nicht der Fall.
Des weiteren ist nach derzeitiger Regelung eine ordnungsmäßige Buchführung als Voraussetzung für den Verlustvortrag erforderlich. Da bei außerbetriebliche Einkünften die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen, nicht besteht, kann beispielsweise ein Vermieter Werbungskostenüberschüsse, die er nicht im Rahmen des Verlustausgleichs im Jahr der Entstehung verwerten kann, auch in nachfolgenden Jahren nicht geltend machen, da er von der Möglichkeit des Verlustvortrags ausgeschlossen ist.
Der VfGH hat nun entschieden, dass die Versagung des Verlustvortrags für bestimmte Einkunftsarten nicht den Anforderungen der Steuergerechtigkeit entspricht und hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2011 eingeräumt, um die verfassungswidrigen Gesetzespassagen zum Verlustvortrag abzuändern.
Ob es zu einer vollständigen Aufhebung der entsprechenden Teile des Einkommensteuergesetzes kommen wird, womit allen Steuerpflichtigen der Verlustvortrag zustehen würde, oder eine verfassungskonforme Änderung (Einschränkung) angestrebt wird, ist bis dato noch unklar.
Wir werden Sie selbstverständlich laufend über den aktuellen Stand der Änderungsvorhaben betreffend die Regelungen zum Verlustvortrag informieren.
