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Kosten der doppelten Haushaltsführung

Wohnungskosten  bzw. Kosten für den privaten Haushalt sind in der Regel der privaten Lebensführung zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig. In bestimmten Fällen gibt es allerdings die Möglichkeit diese Kosten steuerwirksam abzusetzen.

Die Geltendmachung von Kosten für doppelte Haushaltsführung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn ein Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort einen eigenen Haushalt hat, ohne dass der Familienwohnsitz verlegt wird. Die berufliche Veranlassung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

Der Familienwohnsitz ist vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann

        und entweder

-         die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist  (z.B. Partner erzielt Einkünfte von mehr als € 2.200 pro Jahr) oder

-         die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann (z.B. Befristung der Tätigkeit, ständig wechselnde Arbeitsstätte).

 

Bisher herrschte Uneinigkeit darüber, ob die Größe der Wohnung einen Einfluss auf die Absetzbarkeit der Kosten hätte.

In einer Entscheidung des VwGH vom 26.5.2010 geht nun eindeutig hervor, dass die Größe der Wohung kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Absetzbarkeit darstellt.  Vielmehr ist das Kriterium maßgeblich, ob die Wohnung  „zweckentsprechend“ ist. Es ist bei der Beurteilung auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen. Dabei kommt es z.B. darauf an, ob die Wohnung auch einen „Notarbeitsplatz“ enthalten muss sowie entsprechende Gepäcksaufbewahrungsmöglichkeiten.

Steirer, Mika & Comp. Wirtschaftstreuhand GmbH Steirer, Mika & Comp. Wirtschaftstreuhand GmbH work Franz-Josefs-Kai 53 1010 Wien Österreich work +43 1 535 50 25-0 fax -24 www.steirer-mika.at 48.216122 16.371363
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