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Abgabenänderungsgesetz 2010

- Subventionen aus öffentlichen Mitteln:

    Geht man nach dem Wortlaut des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes, so ist der Bezug von öffentlichen Mitteln beim Empfänger in der Regel steuerfrei.

Da jedoch der Begriff der "öffentlichen Mittel" von der Rechtssprechung bislang sehr eingeschränkt verstanden wurde und nicht mehr mit den heutigen Strukturen der öffentlichen Fördergeber vergleichbar ist, wurde mit Anfang Juni eine Erweitung dieses Begriffes beschlossen.

 

So gelten ab dem 01. 07. 2010 zusätzlich zu den Förderungen von österreichischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (insbesondere Bund, Länder und Gemeinden)

auch Förderungen von

- vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates,

- Einrichtungen der EU selbst und

- von in- oder ausländischen ausgegliederten, gesetzlich eingerichteten, aber privatrechtlich organisierten Fördereinrichtungen

als öffentliche Mittel.

 

Zu beachten ist, dass derartige Subventionen zwar ertragssteuerlich unbedenklich, im Gegenzug jedoch auch die geförderten Betriebsausgaben steuerlich nicht absetzbar sind.

 

Eine Ausnahme stellen dabei arbeitsmarktpolitische Zuschüsse und Beihilfen (zB des AMS) dar. Werden mit deren Hilfe zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen, so sind dies steuerfreie Zuwendungen, die zu keiner Kürzung von Betriebsausgaben führen.

Folgende Subventionen sind somit tatsächlich steuerfrei:

- "Blum"-Prämie,

- Eingliederungsbeihilfen ("Come Back"),

- Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell,

- Zuschüsse zu einer integrativen Berufsausbildung,

- Kombilohnbeihilfe für Arbeitnehmer,

- Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während der Elternteilzeitkarenz.

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