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Keine Krankenversicherungsbeiträge für Lehrlinge

Entfall der Beiträge für die ersten beiden Jahre:

 

Wie im § 57a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nachzulesen ist, werden die Beiträge zur Krankenversicherung für Lehrlinge in den ersten beiden Lehrjahren, aus den Mitteln der Krankenversicherung gedeckt. Dies gilt sowohl für den allgemeinen Teil der Beiträge, als auch für die Zusatzbeiträge.

 

Bisher gab es jedoch im Bezug auf Lehrverhältnisse mit verkürzter Lehrzeit unterschiedliche Auslegungen.

 

Durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde nun bestätigt, dass, egal ob es sich um eine reguläre Lehre oder eine Lehre mit verkürzter Lehrzeit handelt, keine Krankenversicherungsbeiträge für die Lehrlinge zu entrichten sind.

 

Dass Gesetz spricht nur von einer Befreiung, die Frage, um welche Art der Lehre (regulär oder verkürzt) es sich handelt, ist dabei für die Befreiung irrelevant.

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