Ausgabe:
Know-How
- Ein Kind kommt
- KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz
- Keine Krankenversicherungsbeiträge für Lehrlinge
- Anrechnung von Pensionsversicherungszeiten bei Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten
- Die Urlaubsablöse - Fakten und Tatsachen in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht!
- Kostenrückerstattung durch AUVA bei längeren Krankenständen
KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz
Seit dem Jahr 2001 gibt es für selbständig erwerbstätige Künstler die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen über den so genannten Künstlersozialversicherungsfonds einen Zuschuss zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhalten.
Dabei wird - bei Einhaltung der Einkommensgrenzen - ein Teil der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge direkt vom Fonds abgedeckt.
Aufgrund oft starker Einkommensschwankungen ist es jedoch für Künstler nicht leicht, die erforderlichen Grenzen in den einzelnen Jahren einzuhalten.
Auch durch Mehrfachbeschäftigungen, unterschiedliche Arbeitsverhältnisse, Leih- und Teilzeitarbeit kann es zu Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit kommen.
Ab dem 01.01.2011 sollen nun folgende Verbesserungen durch das sogenannte KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz den Kunstschaffenden den Weg zum Zuschuss erleichtern:
- Servicezentrum für Künstler:
Ein eigens eingerichtetes Servicezentrum bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft soll Künstlern zusätzliche Unterstützung bei Angelegenheiten mit der Sozialversicherung bieten und als Schnittstelle zwischen gewerblicher Sozialversicherung, Gebietskrankenkasse und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds fungieren.
- Möglichkeit zur Ruhendmeldung:
Weiters wird es die Möglichkeit zur Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Tätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds geben. Diese Meldung hat eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für die Zeit des Ruhens zur Folge.
Bislang war die Möglichkeit der Ruhendmeldung und damit der Befreiung von der Pflichtversicherung nur Inhabern eines Gewerbescheines möglich.
Aufgrund dieser neu geschaffenen Option wird vor allem auch die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erleichtert. Bisher war dies Aufgrund der ganzjährigen Durchgängigkeit der Versicherungspflicht nicht möglich.
Jeweils mit Ende des Kalendermonats, in dem das Ruhen der künstlerischen Erwerbstätigkeit eingetreten ist, endet somit die Pflichtversicherung. Sie beginnt erneut einen Tag nachdem die Beendigung des Ruhens gemeldet wird.
Ist ein Künstler nach dem "alten" System versichert (d.h. Kranken- und Unfallversicherung nach ASVG und Pensionsversicherung nach dem GSVG), so ändert ein zwischenzeitliches Ruhen nichts. Nach der Wideraufnahme der künstlerischen Tätigkeit lebt auch die Versicherungspflicht im ASVG wieder auf.
Wenn Sie Hilfe bei den Anträgen an den Künstlersozialversicherungsfonds benötigen, sich über die Möglichkeit der Ruhendmeldung informieren möchten oder sonstige Fragen zu diesem Thema haben, helfen wir Ihnen sehr gerne weiter.
