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Die Urlaubsablöse - Fakten und Tatsachen in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht!

von Mag. Andrea Haslinger


Vereinbarungen über die geldmäßige Abgeltung für den Nichtverbrauch des Urlaubs bei aufrechtem Dienstverhältnis sind an sich nicht rechtswirksam. Wurde eine Vereinbarung über die Geldablöse getroffen, so hat der Arbeitnehmer trotz einer solchen Vereinbarung Anspruch auf seinen bezahlten Urlaub. Er kann daher auf den Urlaubsverbrauch bestehen oder im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung für den offenen und nicht verjährten Urlaub verlangen. Die Urlaubsablöse kann in diesen Fällen vom Arbeitgeber zurückgefordert werden.

Um solchen Fällen vorzubeugen sollte im Rahmen der Vereinbarung über die Urlaubsablöse ausdrücklich festgehalten werden, dass zwar der in Geld abgelöste Urlaub jederzeit in natura konsumiert werden kann, in diesem Fall allerdings das dafür erhaltene Geld zurückzuzahlen ist!


Sozialversicherungsrechtliche Behandlung


Urlaubsablösen, die für den Fall der Nichtinanspruchnahme des Urlaubs bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, stehen nicht in Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses und unterliegen daher grundsätzlich der Beitragspflicht.

Trotz arbeitsrechtlichen Urlaubsablöseverbots sind bei aufrechtem Dienstverhältnis ausbezahlte Urlaubsablösen sozialversicherungsrechtlich als laufendes Entgelt beitragspflichtig.


Lohnsteuerliche Behandlung

Urlaubsablösen sind wie ein normaler sonstiger Bezug zu behandeln.
Von der Urlaubsablöse sind ebenso die Kommunalsteuer, der Dienstgeberbeitrag sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten.

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