Ausgabe:
Know-How
- Ein Kind kommt
- KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz
- Keine Krankenversicherungsbeiträge für Lehrlinge
- Anrechnung von Pensionsversicherungszeiten bei Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten
- Die Urlaubsablöse - Fakten und Tatsachen in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht!
- Kostenrückerstattung durch AUVA bei längeren Krankenständen
Anrechnung von Pensionsversicherungszeiten bei Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten
Aufgrund der immer weiter fortschreitenden Globalisierung hat Österreich seit Anfang der 50er Jahre des 20. Jhdts. mit zahlreichen Staaten bilaterale Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen, um vor allem jenen Personen, die nicht ausschließlich in Österreich erwerbstätig sind, ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit zu gewährleisten. Des weiteren ist mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 unter anderem die Verordnung über die soziale Sicherheit der WanderarbeitnehmerInnen für Österreich wirksam geworden. Sowohl die Abkommen als auch die Verordnung beruhen auf folgenden Grundsätzen:
- Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit (Anm.: soziale Sicherheit ≠ Sozialhilfe!)
- Berücksichtigung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Leistungsansprüchen
- Berechnung der Pensionen entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten
- Export der Geldleistungen an Anspruchsberechtigte im anderen Vertragsstaat
- Leistungsaushilfe im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung durch die Versicherungsträger im anderen Vertragsstaat
Im Folgenden werden die Eckpunkte der zwischenstaatlichen Vereinbarungen betreffend Pensionsversicherungszeiten und -leistungsberechnung dargestellt:
In einem Staat entrichtete Pensionsversicherungsbeiträge bleiben in diesem solange erhalten, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsantrittsalter erreicht ist. Eine Auszahlung oder Übertragung in einen anderen Staat ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.
Die Überprüfung, ob ein Pensionsanspruch besteht, erfolgt mittels Zusammenrechnung der in den jeweiligen Staaten erworbenen Versicherungszeiten. Jeder Staat, in dem Pensionsversicherungszeiten erworben wurden, ermittelt unter Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften, ob eine ausreichende Zeitensumme vorliegt. Die Zeitensumme beinhaltet sowohl die „eigenen“ als auch die von den anderen Staaten mitgeteilten Zeiten.
Sofern ein Pensionsanspruch gegeben ist, hat in einem weiteren Schritt die Leistungsberechnung zu erfolgen. Welcher Staat und in welcher Höhe die Pension auszahlt ergibt sich nach Maßgabe der in dem jeweiligen Staat zurückgelegten „eigenen“ Versicherungszeiten wie folgt:
- Wurden in einem Staat weniger als 12 Versicherungsmonate angesammelt, werden die Versicherungsmonate sowohl bei der Berechnung des Leistungsanspruches als auch bei der Berechnung der Leistung wie eigene Versicherungszeiten behandelt – somit Auszahlung nur von einem Staat
- Wurden in einem Staat mehr als 12 Versicherungsmonate angesammelt, werden die Versicherungsmonate zwar bei der Berechnung des Leistungsanspruches in jedem Staat miteinbezogen, die Berechnung der Leistung sowie die Auszahlung erfolgen jedoch für jeden Staat getrennt.
Die Antragstellung hat lediglich im Wohnortstaat zu erfolgen – dabei ist bekannt zu geben, dass ausländische Versicherungszeiten erworben wurden. In der Folge wird automatisch das „zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren“ eingeleitet.
Bei Antragstellung sollte man aber beachten, dass im Feststellungsverfahren nur eine Feststellung des Pensionsanspruches zum durch die Antragstellung bestimmten Stichtag erfolgt, jedoch keine Überprüfung seitens des Versicherungsträgers, ab welchem späteren Tag ein allfälliger Anspruch bestehen würde, falls zu besagtem Stichtag kein Anspruch besteht.
Bei den Eigenpensionen (=Leistungen, die aus eigenen Versicherungsansprüchen entstehen, z.B. Alterspension) ist der Stichtag der Tag der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.
